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Channel: Auskunftspflicht – Rechtslupe
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Beschwerdewert bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung

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Für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes ist bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert. Dabei kann der dem Beschwerdegericht bei seiner Schätzung eingeräumte Ermessensspielraum im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Gericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat.

Die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können bei der Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist. Davon ist im vorliegenden Fall schon deshalb nicht auszugehen, weil der Antragsgegner vorwiegend zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen verpflichtet wurde und die übrigen Unterlagen mit geringem Aufwand erstellen kann. Die von der Rechtsbeschwerde vertretene Auffassung, die Auskunftsverpflichtung sei angesichts der Komplexität der Buchführung eines Selbständigen von vornherein nicht ohne Hilfe sachkundiger Dritter zu bewältigen, ist demgegenüber unsubstantiiert und vermag überdies nicht zu überzeugen. Der Antragsgegner benötigt keine juristischen oder steuerrechtlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, um seine Steuerbescheide und erklärungen herauszusuchen und vorzulegen und eine reine Wissenserklärung über seine Einkünfte und Ausgaben abzugeben. Dies gilt auch hinsichtlich der Verpflichtung in Ziffer 2 d des amtsgerichtlichen Teilbeschlusses, wonach der Antragsgegner für die Jahre 2007, 2008 und 2009 die näher bezeichneten Unterlagen von Gesellschaften vorzulegen hat. Auch insofern handelt es sich um vom Steuerberater bereits erstellte Unterlagen, die er nur noch heraussuchen und vorlegen muss. Dass er Buchführung und Steuerbearbeitung auf Dritte delegiert habe und sich deshalb nicht mehr hiermit auskenne, ist ebenfalls unerheblich, weil vom Antragsgegner weder Buchführung noch Steuerbearbeitung verlangt werden, sondern nur die Zusammenstellung bereits vorhandener Unterlagen. Darauf, dass seine Verfahrensbevollmächtigte für die Erteilung der Auskunft vier Stunden à 150 € abrechnen würde, kommt es nicht an, da er selbst die Auskunft erteilen kann und muss.

Den eigenen Zeitaufwand des Auskunftspflichtigen hat das Oberlandesgericht Brandenbug im vorliegenden Fall zwar nur mit 3 € pro Stunde bewertet. Selbst wenn man jedoch maximal 17 € pro Stunde ansetzt, wie u.a. der Bundesgerichtshof nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, ergibt sich bei 20 Stunden kein Gesamtaufwand, der den Betrag von 600 € übersteigt.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. September 2013 – XII ZB 457/11


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