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Die Auskunftspflicht des Bürgermeisters gegenüber den Ratsmitgliedern

Ein Bürgermeister hat in Angelegenheiten der Kommune auf Antrag auch dann umfassend Auskunft und Akteneinsicht zu gewähren, wenn die Anträge nicht begründet sind. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Braunschweig in den hier vorliegenden Fällen zwei Entscheidungen des Braunschweiger Oberbürgermeisters für rechtswidirg erklärt, in denen dieser der BIBS-Fraktion Akteneinsicht undImage may be NSFW.
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