Die Senatsverwaltung für Finanzen in Berlin muss einem Presseverlag Auskunft geben, soweit es um organisatorische Vorkehrungen der Finanzverwaltung zur Sicherstellung der Rückforderung der den Banken gewährten Steuerermäßigungen nach § 17 Berlinförderungsgesetz im Falle vorzeitiger bankenseitiger Kündigung des Darlehens geht. So hat das Verwaltungsgericht Berlin in dem hier vorliegenden Fall entschieden,
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