Erstreckt sich ein Auskunftsbegehren von einem Bezirksamt auf Vorgänge, mit denen das Bezirksamt im Rahmen seiner Zuständigkeit befasst gewesen ist, so besteht eine Auskunftspflicht. Nebentätigkeiten der Beamten und Angestellten sind der Dienstbehörde zumindest anzuzeigen, so dass bei einem Auskunftsbegehren darüber nicht nur um Privatangelegenheiten der entsprechenden Mitarbeiter geht. So hat
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